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   BFH, 22.09.1988 - VI R 14/86   

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https://dejure.org/1988,2272
BFH, 22.09.1988 - VI R 14/86 (https://dejure.org/1988,2272)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1988 - VI R 14/86 (https://dejure.org/1988,2272)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1988 - VI R 14/86 (https://dejure.org/1988,2272)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 5

  • Wolters Kluwer

    Familienwohnung - Verlegung der Wohnung - Doppelter Haushalt - Berufliche Veranlassung - Schwere Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung am Beschäftigungsort aufgibt und später aus gesundheitlichen Gründen dort eine eigene Wohnung nimmt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 522
  • BB 1988, 2453
  • DB 1989, 84
  • BStBl II 1989, 94
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.10.1987 - VI R 76/84

    Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der

    Auszug aus BFH, 22.09.1988 - VI R 14/86
    Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung von seinem Beschäftigungsort wegverlegt und zunächst keinen doppelten Haushalt geführt, kann die spätere Begründung einer doppelten Haushaltsführung auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn die erneute Wohnungsnahme am Beschäftigungsort wegen einer zwischenzeitlich festgestellten schweren Erkrankung des Arbeitnehmers erfolgt (Anschluß an Urteil vom 30. Oktober 1987 VI R 76/84, BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358).

    Wie der Senat mit Urteil vom 30. Oktober 1987 VI R 76/84 (BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358) entschieden hat, schließen aber die vorstehenden Grundsätze die berufliche Veranlassung der späteren Begründung einer doppelten Haushaltsführung nicht aus.

  • BFH, 02.12.1981 - VI R 167/79

    Umbauaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 22.09.1988 - VI R 14/86
    Seine diesbezügliche Rechtsauffassung hat der Senat in den Urteilen vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79 (BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297), und vom selben Tage VI R 22/80 (BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323) ausführlich unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Problematik begründet.
  • BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76

    Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem

    Auszug aus BFH, 22.09.1988 - VI R 14/86
    Deshalb hat der Senat keine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung angenommen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht (BFH-Urteil vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219).
  • BFH, 02.12.1981 - VI R 22/80

    Zur beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 22.09.1988 - VI R 14/86
    Seine diesbezügliche Rechtsauffassung hat der Senat in den Urteilen vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79 (BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297), und vom selben Tage VI R 22/80 (BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323) ausführlich unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Problematik begründet.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs findet das Erfordernis der Kassenidentität gemäß § 395 BGB (nur) in dem hier nicht gegebenen Fall der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis keine Anwendung (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.1989 - VII R 105/87 -, BFHE 157, 8, BStBl II 1989, 94; vgl. auch Gursky in: Staudinger, BGB, 2016, § 395 Rn. 9; Stürner, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 395 Rn. 2; Fritsch in: Koenig, AO, a.a.O., § 226 Rn. 20).
  • BFH, 10.07.2001 - XI B 73/99

    Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - Beschwerdeschrift - Form - Rüge fehlerhafter

    Im Einzelnen führt er aus, das Finanzgericht (FG) nehme Bezug auf die BFH-Urteile vom 30. Oktober 1987 VI R 76/84 (BStBl II 1988, 358) und vom 22. September 1988 VI R 14/86 (BStBl II 1989, 94).

    Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorträgt, es bestehe ein Widerspruch zwischen den BFH-Urteilen in BStBl II 1988, 358 und in BStBl II 1989, 94 einerseits und der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 andererseits hinsichtlich der Auslegung der Begriffe "betrieblich begründet" und "zeitlicher Zusammenhang", begründet dies keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sich für den Streitfall auf Grund der nicht vergleichbaren Fragestellungen kein solcher Widerspruch ergibt.

  • FG München, 21.03.2002 - 8 K 1186/98

    Keine berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung trotz erheblicher

    Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bereits früher einmal am Beschäftigungsort gewohnt hat und zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der - für sich betrachtet beruflich veranlassten - Errichtung oder Beibehaltung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1987 VI R 76/84, BStBl II 1988, 358, und vom 22. September 1988 VI R 14/86, BStBl II 1989, 94).

    Denn die in den BFH-Urteilen in BStBl II 1988, 358 und BStBl II 1989, 94 niedergelegten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige durch Verlegung seines Familienwohnsitzes die Entfernung zum Beschäftigungsort erheblich erhöht und erst dieser Umzug die Veranlassung für die Anmietung der Wohnung am Beschäftigungsort gibt (Finanzgericht Münster, Urteil vom 9. August 1990 VII 6903/86 E; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 22. November 1994 VI R 105/90 - n.v. -).

  • FG Nürnberg, 17.09.2008 - 7 K 1848/07

    Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nur bei beruflicher Veranlassung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht; es genügt nicht, dass die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort - für sich gesehen - aus beruflichen Gründen erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile vom 10.11.1978 VI R 21/76, BStBl II 1979, 219, vom 02.12.1981 VI R 22/80, BStBl II 1982, 323; vom 22.09.1988 VI R 14/86, BStBl II 1989, 94; vom 11.05.1995 IV R 6/94, BFH/NV 1995, 1057).
  • BFH, 11.05.1995 - IV R 6/94

    Feststellung von Einkünften einer Gemeinschaftspraxis - Geltendmachung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht; es genügt nicht, daß die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort -- für sich gesehen -- aus beruflichen Gründen erforderlich ist (z. B. Urteile vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219, vom 2. Dezember 1981 VI R 22/80, BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323; vom 22. September 1988 VI R 14/86, BFHE 154, 522, BStBl II 1989, 94).
  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 339/98

    Doppelte Haushaltsführung; Wegzug; Zweitwohnsitz

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dem der Senat insoweit folgt, ist eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht; es genügt nicht, dass die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort für sich gesehen aus beruflichen Gründen erforderlich ist ( BFH, Urteil vom 10.11.1978, VI R 21/76 , BStBl II 1979, 219; Urteil vom 02.12.1981, VI R 22/80 , BStBl II 1982, 323; Urteil vom 22.09.1988, VI R 14/86 , BStBl II 1989, 94: Urteil vom 11.05.1995, IV R 4/96, BFH/NV 1995, 1057 [BFH 11.05.1995 - IV R 6/94] ).
  • VG Hamburg, 26.01.2009 - 20 K 3952/06

    D (A), Abschiebungskosten, Kosten, Ermessen, atypischer Ausnahmefall,

    So hat der Bundesfinanzhof bereits vor rund 20 Jahren mit Urteil vom 25.04.1989 (BStBl II 1989, 94) zu § 395 BGB ausgeführt:.
  • FG München, 23.07.1997 - 1 K 1743/94

    Annahme von Werbungskosten bei Einnahmen aus dem Kapitalvermögen; Abziehbarkeit

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  • FG Münster, 09.08.1990 - VII 6903/86

    Lohnsteuer; berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung

    In den Urt. v. 30.10.1987 - VI R 76/84 (BStBl 1988 II 358) und v. 22.9.1988 - VI R 14/86 (BStBl 1989 II 94) hat der BFH zum Ausdruck gebracht, daß ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und dem späteren Umzug an den Beschäftigungsort bei Beibehaltung der bisherigen Familienwohnung auf eine private Veranlassung schließen lasse, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.05.1995 - 1 K 2785/93

    Einkommensteuer; Aufwendungen für eine zu Wohnzwecken eingerichtete Wohnung als

    Dabei kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. September 1988 VI R 14/86 , BStBl II 1989, 94; vom 30. Oktober 1987 VI R 76/84 , BStBl II 1988, 358; 2. Dezember 1981 VI R 167/79 und VI R 22/80, BStBl II 1982, 297 [BFH 02.12.1981 - VI R 167/79] ; 323, jeweils mit weiteren Nachweisen) für die Frage, ob die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt ist, auf die Umstände an, die zur Aufsplitterung des ursprünglich einheitlichen Hausstandes auf zwei Haushalte geführt haben.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.1996 - 3 K 1798/94
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